Der Norden lockert die Corona-Beschränkungen.
Die Regeln gültig ab Donnerstag, 3. März.
Aufgrund sinkender Inzidenzen und einer niedrigen Hospitalisierungsquote treten die ersten Erleichterungen im Corona Regelwerk in Kraft.
Maskenpflicht bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 500 Teilnehmern gilt 3G. Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Gästen, die sich „passiv verhalten“ und feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt die Maskenpflicht.
Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt in Innenräumen 2G, das heißt, nur vollständig geimpfte oder genesene Personen haben Zutritt. Es sind feste Sitz- oder Stehplätze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 Gäste darf maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6000 Gäste zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.
Kapazitätsgrenzen für Veranstaltungen
Außerhalb geschlossener Räume gibt es für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern keine Vorgaben mehr. Bei mehr als 500 Teilnehmern gilt 2G und Maskenpflicht. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 Gäste maximal zu 75 Prozent ausgelastet sein bei gleichmäßiger Verteilung. Insgesamt dürfen nicht mehr als 25 000 Gäste zeitgleich anwesend sein.
Flohmärkte und Volksfeste mit mehr als 500 Gästen sind mit 2G und Maskenpflicht ebenfalls möglich. Bei Versammlungen innerhalb geschlossener Räume müssen die Sitzplätze im Schachbrettmuster angeordnet sein. Es gilt Maskenpflicht. Findet die Versammlung unter 3G statt, bedarf es keiner Sitzanordnung im Schachbrettmuster. Sind zudem nicht mehr als 100 „passive“ Teilnehmer auf festen Plätzen anwesend, entfällt zusätzlich auch die Maskenpflicht.
Gottesdienste
Außerhalb geschlossener Räume gilt bei mehr als 500 Teilnehmern nur noch die Maskenpflicht. Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste. In Diskotheken und bei Tanzveranstaltungen gilt nur die 2G-plus-Regel ohne Maskenpflicht.
3G in der Gastronomie
In bestimmten Bereichen haben alle Personen Zugang, die vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet sind. Das gilt jetzt auch für die Gastronomie. Maskenpflichten allerdings bleiben in Innenbereichen noch weitgehend bestehen, in der Gastronomie zum Beispiel auf den sogenannten „Verkehrsflächen“ zwischen den Tischen.
Körpernahe Dienstleistungen
Bei körpernahen Dienstleistungen gelten 3G und Maskenpflicht. Für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gibt es weiterhin keine Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kunden.
Sport in geschlossenen Räumen, Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten
In Freizeit- und Kultureinrichtungen gilt in geschlossenen Räumen 3G. Es entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden. Im Sport gilt innerhalb geschlossener Räume nun ebenfalls 3G. Das gilt ebenso für Saunen, Dampfbäder oder Whirlpools.
Außerschulische Bildungsangebote
Für außerschulische Bildungsangebote gelten die allgemeinen Veranstaltungsregeln. Im touristischen Reiseverkehr und in Beherbergungsbetrieben gilt 3G. Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.
Gültigkeit der neuen Regelungen
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 19. März.